Satzung des Vereins "BI Transit"
(Vereinsregister Nr. VR201523 Amtsgericht Hannover)
in der Fassung vom 27.6.2011
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Satzung der BI -Transit (146 kB)
§ 1
Name, Sitz, Eintragung
Der Verein führt den Namen "BI Transit". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "BI Transit e.V..". Der Verein hat seinen Sitz in Hameln.
§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- " die umfassende Information der Allgemeinheit über die bei dem zweigleisigen Ausbau und der Elektrifizierung der u. a. durch die Stadt Hameln verlaufenden Bahnstrecke Elze-Hameln-Löhne zu erwartenden Lärmimmissionen, Erschütterungen und Verkehrsbehinderungen, die wiederum zu erhöhter Lärm- und Schadstoffimmission führen würden. Der Allgemeinheit soll die erhebliche Beeinträchtigung der städtischen Funktionen Wohnen, Verkehr, Bildung und Erholung, die der Ausbau der Strecke zur Güterfernverkehrstrasse mit sich bringen würde, verdeutlicht werden.
- " die Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen.
(4) Der Verein ist in seinem Wirken unabhängig und frei von politischer und konfessioneller Einflussnahme. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, Verbände und Gesellschaften des Privatrechts werden.
(2) Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung eingelegt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; sie muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand zugehen;
2. durch Ausschließung; diese bedarf eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder; der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4
Vorstand und weitere Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Organe können durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.
(2) Der Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden,
der/dem Schatzmeister/in,
der/dem Schriftführer/in,
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeder vertritt den Verein allein.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Beisitzer wählen
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, findet anläss-lich der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einmal schriftlich einberufen. Der Vorstand lädt dazu mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn
1. es das Interesse des Vereins erfordert,
2. mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder
3. wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung verlangt haben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren; die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt;
2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf zwei Geschäftsjahre; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören;
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
6. Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes nach § 3;
7. Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund nach § 3;
8. Beitragsfestsetzung;
9. Änderung der Satzung;
10. Auflösung des Vereins.
§ 6
Abstimmungen und Beschlüsse
(1) Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen, der die Sitzung oder die Versammlung leitet, bei Wahlen jedoch das Los. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(3) Die Niederschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnen der Schriftführer und der/die Vorsitzende.
§ 7
Einnahmen
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Zu den Einnahmen des Vereins gehören ferner
1. Spenden,
2. Zuwendungen Dritter .
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind der im Amt befindliche 1. Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter die Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung der Bürgerinitiative Transit oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umweltschutzes in der Stadt Hameln oder im Landkreis Hameln-Pyrmont.
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